Unter einem Straßenbeleuchtungsvertrag wird im allgemeinen eine Vereinbarung verstanden, mit der einem geeigneten Dienstleistungsunternehmen seitens einer Kommune Planung, Errichtung und Betrieb der Straßenbeleuchtung im gesamten Umfang oder in Teilbereichen zur kontinuierlichen Betreuung übertragen wird.
Der Inhalt von Straßenbeleuchtungsverträgen wird durch eine Reihe von ortsgebundenen Eigenarten beeinflußt. So spielen

  • die Rechtsform der Vertragspartner
  • die Eigentumsverhältnisse der Anlagenteile
  • der beabsichtigte Umfang der Aufgabenübertragung
  • die gewünschten Verfahren zur Kostenabrechnung u. a. eine Rolle.

Deshalb ist die Formulierung eines allgemein gültigen Vertrages nicht möglich. Vertragmuster können daher nur die Aufgabe übernehmen, interessierte Vertragspartner auf eine Vielzahl von Überlegungen hinzuweisen, die im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrages zu beachten sind.
Ein Straßenbeleuchtungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sollte folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

  • Regelung der Eigentumsverhältnisse
  • Abgrenzung der Zuständigkeit für Errichtung und Änderung, Bedienung und Instandhaltung sowie Deckung des Strombedarfes der elektrisch betriebenen Straßenbeleuchtungsanlagen in einem örtlich festgelegten Gebiet.
  • Erteilung von Rechten seitens der Gemeinde zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen für die Straßenbeleuchtungsanlagen durch das EVU.
  • Bestimmungen über die gemeinsame Planung der Straßenbeleuchtungsanlagen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und Errichtung der Anlagen im Auftrag der Gemeinde.
  • Festlegung des Schaltzeitpunktes Art der Steuerung und des Schaltens Art der Energieversorgung Vergabeverfahren bei Beauftragung Dritter
  • Festlegung der Leistungen für Bedienen und Instandhalten der Straßenbeleuchtungsanlagen.
  • Vereinbarungen über das Entgelt für die Errichtung Vereinbarungen über das Entgelt für die Bedienung und Instandhaltung
  • Vereinbarungen über das Entgelt für die Deckung des Strombedarfs
  • Verfahren zur Erfassung der Betriebsstunden
  • Regelung der Kostenfrage bei Änderungen an den Straßenbeleuchtungsanlagen
  • Regelung der Folgekostenfrage Fragen der Haftung
  • Unterbrechung der Straßenbeleuchtung in Fällen höherer Gewalt und bei betriebsnotwendigen Arbeiten.
  • Rechnungslegung und Bezahlung
  • Wirtschaftsklausel Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
  • Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein anderes Unternehmen
  • Vertragsdauer
  • Rechte und Pflichten nach Vertragsablauf

Da Betriebsführungverträge meist mit Unterschrift der Stadtführung versehen werden, können veränderliche Größen (wie z.B. Wartungsintervalle, usw.) ohne großen Aufwand schlecht veränderten Bedingungen angepasst werden. Es bedarf immer wieder der Unterschrift des ersten Unterzeichners. Daher ein Tipp:
"Im Hauptvertrag festlegen, dass betriebsveränderliche Größen, wie Wartungsintervalle, Lampenturnuszeiten, Einschaltschwellen usw. in einem von den zuständigen Abteilungen zu unterzeichnenden Zusatzvereinbarung festgelegt werden." Die Zusatzvereinbarungen werden zwar Bestandteil des Betriebsführungsvertrags, sind aber jederzeit auf unterer Ebene änderbar.
Das Entgelt für die Errichtung der Anlage errechnet sich aus den jeweiligen Löhnen, Materialpreisen, Fahrzeug- und Gerätekosten unter Hinzurechnung der Gemeinkostenanteile und sonstigen Zuschläge.
Die Höhe des zu vereinbarenden Entgeltes für die Bedienung und Instandhaltung ergibt sich aus der innerbetrieblichen Kostenrechnung.
Die entscheidende Grundlage für eine genaue Kostenrechnung ist eine sorgfältige Kostenerfassung.
Die frühere Auffassung, die beste Lösung sei die komplette Übertragung der Leistung an einen Dienstleister, kann man heute nicht unbedingt mittragen. Im Gegensatz zu früher, wo Management, Qualitätssicherung, Projektierung, Abwicklung von Bauvorhaben, Instandhaltung und Einkauf in den Händen eines Dienstleisters lagen, geht man heute immer öfter den Weg, das Management der Straßenbeleuchtung wieder in die Hände der Kommunen zu geben. Bessere Budgetüberwachung, nähere Kontakte zu stadtinternen Planungsstellen, wie z.B. Stadtplanung, Straßenbau usw. sind nur einige Vorteile des stadteigenen Straßenbeleuchtungsmanagement. Kürze Entscheidungswege vereinfachen das Handeln.
Budgetrelevante Maßnahmen sind besser abzuschätzen und der aktuellen Haushaltslage anzupassen.
Voraussetzung hierbei ist jedoch das Vorhandensein ausreichender Fachkompetenz in der Verwaltung. Die Erfahrung zeigt, dass die einfache Übertragung dieser Aufgabe auf eine Person als zusätzliche Aufgabe nicht ausreicht. Es bedarf hier sicherlich einer fundierten Erfahrung in der Straßenbeleuchtungstechnik.