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    Veranstaltungen

    Veranstaltungen zum Thema Straßenbeleuchtung, Beleuchtung und Licht. Sind sie Veranstalter oder Hersteller und bieten eine Veranstaltung zu den genannten Themen an, dann schreiben sie uns die notwendigen Infos und wir veröffentlichen die Veranstaltung auf unserer Seite zeitnah. Nutzen sie dazu unser Kontaktformular.

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    Wer ist Eigentümer der Straßenbeleuchtung?

    Die „Aufgabe Straßenbeleuchtung“ ergibt sich grundsätzlich aus der Allzuständigkeit der Städte und Gemeinden für alle öffentlichen Angelegenheiten in ihrem Wirkungskreis, die nicht einem anderen Aufgabenträger ausdrücklich zugewiesen sind. Die Beleuchtung der öffentlich gewidmeten und dem Verkehr offenstehenden Straßen, Wege und Plätze ist somit als öffentliche Aufgabe im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge anzusehen.
    Leider wird der deutschen Rechtsprechung der Umfang der öffentlichen Aufgaben sehr unterschiedlich bewertet und oft mit der Leistungsfähigkeit einer Kommune gekoppelt. Trotzdem kann man aus vielen verschiedenen Auslegungen und Ansichten ableiten, dass aufgrund der Verkehrssicherungspflicht durchaus eine Beleuchtungspflicht der Kommunen für bestimmte Situationen abzuleiten ist. Das wäre im Folgenden:

    • bei gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen,
    • scharfen Kurven,
    • Baustellen,
    • Gefällstrecken,
    • unvorhersehbaren Straßenverengungen,
    • längeren Tunnelbauwerken sowie
    • gefährliche Verkehrsinseln.


    Für Fußgängerüberwegen besteht in der Regel bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur normgerechten Ausleuchtung. (Siehe auch "Fußgängerüberwege")

    In den vorgenannten Fällen gilt eine Beleuchtungspflicht sowohl inner- als auch außerorts. Ausschlaggebend für das Maß der Beleuchtung sind die spezifischen örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Verkehrsbedeutung und die Lage der Straße im Gemeindegebiet. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind grundsätzlich dann erforderlich, wenn sie bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach allgemeiner Verkehrsanschauung erforderlich sind, um eine Gefahr für die Allgemeinheit und insbesondere für die Verkehrsteilnehmer zu verhüten.
    In der Regel ist eine Stadt oder Gemeinde Eigentümerin einer Straßenbeleuchtungsanlage, mit den hiermit verbundenen Verpflichtungen zur Wartung, Instandhaltung und dem Betrieb der Anlagen. Soweit Dritte (etwa Stadtwerke) mit der Durchführung der Straßenbeleuchtungsaufgabe beauftragt werden, kann auch der Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Dienstleister vertraglich geregelt werden. Der Kommune verbleiben allerdings Kontroll- und Aufsichtspflichten, die sie selbstverständlich nur mit qualifizierten Personal durchführen kann.

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    • Beleuchtungspflicht und Abschaltungen

      In den letzten Wochen und Monaten wird der Ruf nach Energieeinsparungen im kommunalen Umfeld immer lauter.

      Es wird auch immer wieder die Frage gestellt, ob man die Straßenbeleuchtung einer Kommune einfach abschalten kann. Auf diesem Gebiet besteht zur Zeit eine große Unsicherheit.

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